Kosten

Die Kosten für eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung unterscheiden sich von Einzelfall zu Einzelfall, so dass wir Ihnen an dieser Stelle keine “festen Preise” nennen können. Gerne teilen wir Ihnen bei einer ersten Kontaktaufnahme aber mit, was für Kosten für unsere erste Arbeit anfallen, und welche weiteren Kosten für eine anwaltliche Beratung/Vertretung noch erwartet werden können. Auch andere Fragen, etwa zu zu zahlenden Vorschüssen oder Zahlungsmodalitäten, bewantworten wir Ihnen bei Bedarf bei einer persönlichen Kontaktaufnahme.

Erstberatung und Beratungshilfe

In der Regel wird nach einer Kontaktaufnahme durch Sie eine erste Beratung bei uns erfolgen. Wie hoch die Kosten dieser Erstberatung sind, hängt vom Einzelfall ab. Die gesetzliche Grenze für eine Beratung von Verbraucher*innen beträgt 190 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei uns wird eine Erstberatung diese Grenze aber in der Regel nicht erreichen, sondern günstiger sein und sich in einem Rahmen von 50 € bis 100 € zzgl. Mehrwertsteuer bewegen.

Unter bestimmten Umständen können Sie bei geringem Einkommen Beratungshilfe bewillligt bekommen. Ein gerichtliches Verfahren darf dafür noch nicht angefangen haben. Wenn Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen, müssen Sie bei uns für die Erstberatung noch 15 € zahlen. Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe sollten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes stellen. Weitere Infos zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unter diesem Link. Das Amtsgericht Chemnitz hat ein weiteres Hinweisblatt hier veröffentlicht.

Vertretung, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung

Im Falle einer Vertretung, die über die erste Beratung hinaus geht, fallen weitere Kosten für unsere Arbeit an. Sollte nichts anderes vereinbart werden, rechnen wir diese nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

In strafrechtlichen Verfahren sieht das Gesetz Rahmengebühren vor, innerhalb derer die angemessene Vergütung für unsere Tätigkeiten festgesetzt wird. In Zivil- und Verwaltungssachen wiederum richten sich die Preise für die Anwältin nach dem Gegenstandswert und dem Art und Umfang der Tätigkeit.

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gibt es in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und ein geringes Einkommen nachgewiesen wird. Auch Verletzte von Straftaten können als Nebenkläger*innen oder Adhäsionsantragsteller*innen unter Umständen Prozesskostenhilfe bekommen. Sollte Prozeskostenhilfe bewilligt worden sein, kann das Gericht vier Jahre lang prüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und, wenn dem so ist, die Kosten von Ihnen zurück verlangen. Das Formular für den Antrag und Ausfüllhinweise finden Sie unter diesem Link.

Für Beschuldigte im Strafverfahren gibt es nie Prozesskostenhilfe. Unter Umständen, die aber nicht von Ihrem Einkommen abhängig sind, wird Ihnen ein*e Pflichtverteidiger*in beigeordnet. Dann werden die Kosten für die Verteidigung zunächst vom Staat bezahlt. Sollten Sie jedoch verurteilt und Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, so müssen Sie auch diese Auslagen tragen.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, entnehmen Sie bitte Ihrer Versicherungspolice, inwieweit diese Kosten übernimmt. Bei der Übernahme eines Mandats können wir die Deckungsanfrage für dieses auch direkt bei der Versicherung stellen.


Weitere Informationen zur Vergütung von Anwält*innen finden Sie auch auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer.